Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 57
Begriff des Zeugnisses
Das Zeugnis einer Schülerin oder eines Schülers ist ein urkundlicher Nachweis, in dem die Leistungsbeurteilung in den Unterrichtsfächern (Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer, Wahlfächer) und sonstige wichtige Aussagen über einen Unterrichtsabschnitt zusammengefasst werden.