Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 51
Hausaufgaben
(1) Hausaufgaben dienen der Nach- und Vorbereitung des Unterrichts und unterstützen den Lernprozess der Schülerinnen und Schüler. Sie geben Rückmeldung über den erreichten Leistungsstand.
(2) Die Schulen legen im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat (§ 40
Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG) Grundsätze über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben fest. Dabei berücksichtigen sie, dass Hausaufgaben selbstständig bewältigt werden können, der Leistungsfähigkeit und der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler angemessen sind und Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler einbezogen werden.
(3) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft. Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben darf sich höchstens auf die Hausaufgaben der letzten beiden Unterrichtsstunden beziehen und nicht länger als 15 Minuten, in der gymnasialen Oberstufe nicht länger als 30 Minuten dauern.
(4) Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten. Vom Samstag zum darauffolgenden Montag werden keine Hausaufgaben gestellt.