Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 45
Übergangsregelung bei einem freiwilligen Zurücktreten an einem Gymnasium mit neunjährigem und achtjährigem Bildungsgang
Schülerinnen und Schüler im neunjährigen Bildungsgang der Klassenstufen 8 bis 10 des Gymnasiums, die in dem Jahrgang sind, der dem achtjährigen Bildungsgang vorausgeht und denen nach Maßgabe des § 44 gestattet ist, eine Klassenstufe zurückzutreten, können darüber hinaus freiwillig auch in die nächstniedrigere Klassenstufe des achtjährigen Bildungsgangs zurücktreten.