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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:SchulO RP 2009
Fassung vom:12.06.2009
Gültig ab:01.08.2009
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-1-35
Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 45
Übergangsregelung bei einem freiwilligen Zurücktreten an einem Gymnasium mit neunjährigem und achtjährigem Bildungsgang

Schülerinnen und Schüler im neunjährigen Bildungsgang der Klassenstufen 8 bis 10 des Gymnasiums, die in dem Jahrgang sind, der dem achtjährigen Bildungsgang vorausgeht und denen nach Maßgabe des § 44 gestattet ist, eine Klassenstufe zurückzutreten, können darüber hinaus freiwillig auch in die nächstniedrigere Klassenstufe des achtjährigen Bildungsgangs zurücktreten.