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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:SchulO RP 2009
Fassung vom:12.06.2009
Gültig ab:01.08.2009
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-1-35
Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009

§ 3

Information durch die Schule

(1) Die Schule hat die Schülerinnen und Schüler über allgemeine Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung, die sie betreffen, zu informieren.

(2) Die Bildungsstandards und Schulart- und schulstufenspezifische Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche, das Qualitätsprogramm sowie das Amtsblatt des fachlich zuständigen Ministeriums stehen den Schülerinnen und Schülern auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung.