Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 26
Fachleistungsdifferenzierung
(1) Der Unterricht wird in bestimmten Fächern und Klassenstufen nach dem Prinzip der Fachleistungsdifferenzierung auf verschiedenen Leistungsebenen, in den übrigen Fächern und Klassenstufen ohne diese Differenzierung erteilt.
(2) Die Fachleistungsdifferenzierung findet in Kursen mit einer Differenzierung nach Leistung oder in klasseninternen Lerngruppen statt und erfolgt nach Maßgabe der in den Absätzen 3 und 4 getroffenen Regelungen auf zwei oder drei Leistungsebenen.
(3) Die Differenzierung in Leistungsgruppen findet wie folgt statt:
- 1.
In den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache ab Klassenstufe 7, im Fach Deutsch in der Regel ab Klassenstufe 8, spätestens ab Klassenstufe 9 und in den naturwissenschaftlichen Fächern, mindestens jedoch in den Fächern Physik und Chemie, ab Klassenstufe 9;
- 2.
zu Beginn der Klassenstufe 8 kann die zweite Fremdsprache als Wahlpflichtfach auf der obersten und der mittleren Leistungsebene unterrichtet werden; damit gelten für die zweite Fremdsprache die Regelungen für Fächer mit drei Leistungsebenen.
(4) § 24 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.