Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 21
Prüfung für den Besuch des Gymnasiums
(1) Entscheiden sich die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers der Realschule plus ohne entsprechende Empfehlung für den Besuch des Gymnasiums, findet eine Prüfung statt.
(2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und, sofern es zur Sicherung der Entscheidung erforderlich ist, in eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufgabe schriftlicher Sprachgestaltung von 90 Minuten im Fach Deutsch sowie in einem schriftlichen Leistungsnachweis in der ersten Fremdsprache und in Mathematik von jeweils 45 Minuten. Die mündliche Prüfung soll in jedem der drei Fächer zehn Minuten nicht überschreiten. Die Prüfung findet am fünften und sechsten Unterrichtstag vor den Sommerferien statt.
(3) Die Prüfung ist mit Erfolg abgelegt, wenn der Gesamtdurchschnitt der Noten der drei Prüfungsfächer mindestens 2,5 beträgt.