Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 20
Schullaufbahnentscheidung am Ende der schulartabhängigen Orientierungsstufe von Realschule plus und Gymnasium
(1) Am Ende der Orientierungsstufe erhalten die Schülerinnen und Schüler, denen ein Wechsel der Schullaufbahn zu raten ist, eine Empfehlung der Klassenkonferenz. Den Eltern ist zuvor Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.
(2) Grundlage der Schullaufbahnempfehlung sind das Lernverhalten und die Leistungen unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers in der Orientierungsstufe. Eine Empfehlung der Realschule plus für das Gymnasium kann nur ausgesprochen werden, wenn der Durchschnitt der Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache sowie der Durchschnitt der Leistungen in den übrigen Fächern mindestens 2,5 beträgt. Bei der Ermittlung des Durchschnitts bleibt eine zweite Dezimalstelle unberücksichtigt. Die Klassenkonferenz des Gymnasiums kann den Besuch der Realschule plus empfehlen. Wird dieser Empfehlung gefolgt, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der Realschule plus auf der Grundlage der Leistungen im Gymnasium und nach einem Aufnahmegespräch über die Einstufung. Widersprechen die Eltern dieser Einstufung, ist ihr Wunsch zu berücksichtigen. Die Klassenkonferenz entscheidet nach einer Beobachtung von mindestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn, spätestens nach einem halben Schuljahr endgültig.
(3) Für Schülerinnen und Schüler der Realschule plus findet eine Versetzung nach § 65 Abs. 2 und 3, für die Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums eine Versetzung nach § 66 statt.
(4) Bei einer Versetzung kann, auch bei abweichender Empfehlung, das Gymnasium weiter besucht werden. Bei Nichtversetzung kann die Klassenstufe 6 weiter besucht werden, es sei denn, es wurde sowohl nach der Klassenstufe 5 (§ 19 Abs. 1 und 2) als auch nach der Klassenstufe 6 die Empfehlung ausgesprochen, statt des Gymnasiums die Realschule plus zu besuchen; in diesem Fall wird die Realschule plus oder im Rahmen der Kapazität eine Integrierte Gesamtschule besucht (§ 54
Abs. 3 Satz 1 SchulG). Die Schülerin oder der Schüler tritt in die Klassenstufe 7 der Realschule plus oder der Integrierten Gesamtschule ein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Realschule plus oder der Integrierten Gesamtschule entscheidet auf der Grundlage des Leistungsbildes über die Einstufung (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 1).
(5) Die Versetzungsentscheidung wird zusammen mit einer etwaigen Schullaufbahnempfehlung mindestens 14 Unterrichtstage vor Beginn der Sommerferien den Eltern schriftlich mitgeteilt. Folgen die Eltern der Empfehlung, so melden sie ihr Kind spätestens acht Unterrichtstage vor Beginn der Sommerferien an der von ihnen gewählten Schule an und setzen die bisher besuchte Schule von der Anmeldung in Kenntnis; sie legen bei der Anmeldung die Schullaufbahnempfehlung und das Zeugnis vor. Die bisher besuchte Schule und die von den Eltern gewählte Schule bieten eine Beratung zur Schullaufbahnwahl an.