Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 19
Schullauf bahn Wechsel in der Orientierungsstufe
(1) Ist aufgrund des Lernverhaltens und der Leistung im Einzelfall die Förderung einer Schülerin oder eines Schülers in seiner bisherigen Klasse nicht gewährleistet, ist auf Empfehlung der Klassenkonferenz nach Besuch der Klassenstufe 5 ausnahmsweise ein Übergang in die Klassenstufe 6 einer anderen Schulart möglich. Den Eltern ist zuvor Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben; sie sind über die Möglichkeiten eines Schullaufbahnwechsels zu beraten. Die Empfehlung der Klassenkonferenz wird den Eltern schriftlich mitgeteilt. Stimmen die Eltern dem empfohlenen Schullaufbahnwechsel nicht zu, bleibt die Schülerin oder der Schüler in der bisherigen Schule.
(2) Den Eltern sind in der Empfehlung die Gründe für den empfohlenen Schullaufbahnwechsel darzulegen. Im Falle einer Empfehlung, statt des Gymnasiums die Realschule plus zu besuchen, sind sie darauf hinzuweisen, dass diese Empfehlung zusammen mit den in § 54
Abs. 3 SchulG genannten weiteren Voraussetzungen (entsprechende Empfehlung am Ende der Klassenstufe 6, Nichtversetzung) die Grundlage für eine verpflichtende Entscheidung zum Wechsel der Schullaufbahn am Ende der Klassenstufe 6 (§ 20 Abs. 4) bildet.