Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 15
Aufnahme nach Unterbrechung des Schulbesuchs und nach Besuch von Schulen im Ausland
(1) Hat für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der in die Realschule plus, das Gymnasium oder die Integrierte Gesamtschule aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Schulvertragsverhältnis mit einer staatlich anerkannten Ersatzschule bestanden oder hat die Schülerin oder der Schüler eine Schule im Ausland besucht, so berät die Schulleiterin oder der Schulleiter die Eltern über die Bildungsgänge und entscheidet, ob und in welche Klassenstufe und in welche Klassen, Jahrgangsstufen oder Kurse die Schülerin oder der Schüler vorläufig aufgenommen wird. Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache stehen einer Aufnahme nicht entgegen. § 46 bleibt unberührt. Die Aufnahme in die Realschule plus kann bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern nicht abgelehnt werden.
(2) In der Regel nach einem halben Jahr beschließt die Klassen- oder Kurslehrerkonferenz, ob die bisher gezeigten Leistungen und Lernfortschritte, auch in der deutschen Sprache, den Verbleib in der vorläufig besuchten Schulart und Klassen- oder Jahrgangsstufe, bei Integrierten Gesamtschulen und Realschulen plus auch in dem besuchten Kurs, rechtfertigen.