Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 14
Aufnahmeverfahren im Kolleg und im Abendgymnasium
(1) Die Aufnahme in ein Kolleg richtet sich nach der Landesverordnung über die Aufnahme und den Bildungsgang an den Kollegs vom 4. Juli 2001 (GVBl. S. 164, BS 223-1-43) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Aufnahme in ein Abendgymnasium richtet sich nach der Landesverordnung über die Aufnahme und den Bildungsgang an den Abendgymnasien vom 12. Januar 2006 (GVBl. S. 26, BS 223-1-11) in der jeweils geltenden Fassung.