Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 1
Recht auf Bildung und Erziehung, Mitgestaltung des Schullebens
(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen ihr Recht auf Bildung und Erziehung in der Schule (§ 3
des Schulgesetzes - SchulG -) auf der Grundlage dieser Schulordnung wahr.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet mitzuarbeiten, eigene Leistungen zu erbringen und so die Möglichkeit zu deren Beurteilung zu schaffen.
(3) Die Schülerinnen und Schüler können für alle Bereiche des Schullebens Vorschläge unterbreiten.
(4) Die Schule beachtet in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit den jeweiligen Entwicklungsstand, den die Schülerinnen und Schüler durch die Erziehung in der Familie und die bisherige Schullaufbahn erreicht haben. Sie beteiligt die Schülerinnen und Schüler an der Planung und Gestaltung des Unterrichts, des außerunterrichtlichen Bereichs und der schulischen Gemeinschaft.
(5) Die Schule beachtet gemäß § 1
Abs. 4 SchulG in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Gleichstellung der Geschlechter (Gender Mainstreaming).