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Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982 *8. Geschichte
- I
Zulassungsvoraussetzungen
- 1
Sprachkenntnisse
Kenntnisse in zwei Fremdsprachen (eine moderne Fremdsprache und Latein) sowie die Fähigkeit zur Lektüre historischer Texte in einer zweiten modernen Fremdsprache sind vor Beginn des Hauptstudiums nachzuweisen. Griechisch kann an die Stelle einer modernen Fremdsprache treten.
- 2
Grundstudium
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung für das Grundstudium vorgesehenen Lehrveranstaltungen oder der Zwischenprüfung.
Es sind grundsätzlich nachzuweisen:
- 2.1
Drei Proseminare, davon je eines in alter, mittelalterlicher und neuerer oder neuester Geschichte.
- 3
Hauptstudium
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an:
- 3.1
Seminar aus dem Bereich der alten oder mittelalterlichen Geschichte;
- 3.2
Seminar aus dem Bereich der neueren oder neuesten Geschichte, und zwar aus dem für das Proseminar nicht gewählten Zeitabschnitt.
- 4
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung in Fachdidaktik.
- 5
Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung.
- II
Prüfungsanforderungen
- 1
Kenntnis eines Sachgebietes (z. B. aus der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Verfassungsgeschichte usw.) oder eines zeitlichen Abschnittes jeweils aus der alten und mittelalterlichen Geschichte, und Fähigkeit, diese Themen in den Zusammenhang der Geschichte einzuordnen.
- 2
Vertiefte Kenntnis eines Sachgebietes (z. B. aus der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Verfassungsgeschichte usw.) oder eines zeitlichen Abschnittes jeweils aus der neueren und neuesten Geschichte auf der Grundlage des Studiums von Quellen und wissenschaftlicher Literatur und Fähigkeit, dieses Thema in den Zusammenhang der Geschichte einzuordnen; im Zusammenhang damit Kenntnis wichtiger Hilfsmittel und Methoden der Geschichtswissenschaft.
- 3
Fachdidaktik
Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere der fachspezifischen Lehrplanentwicklung und im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts.
- III
Durchführung der Prüfung
- 1
Wissenschaftliche Prüfungsarbeit,
nur wenn Geschichte erstes Fach ist.
- 2
Schriftliche Prüfung
- 2.1
Eine fünfstündige Klausur.
- 2.2
Die Klausur kann aus dem Bereich der alten, mittelalterlichen, neueren oder neuesten Geschichte gewählt werden; aus dem Bereich der alten oder mittelalterlichen Geschichte alternativ zu der in der mündlichen Prüfung getroffenen Wahl. Der Bereich ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben.
- 2.3
Es ist ein Thema zu bearbeiten oder ein Text zu interpretieren.
- 2.4
Es werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt (darunter möglichst eine Textinterpretation).
- 2.5
Die Aufgabe darf nicht aus dem Bereich gewählt werden, in dem die wissenschaftliche Prüfungsarbeit angefertigt wurde.
- 3
Mündliche Prüfung
- 3.1
Die Prüfung erstreckt sich in einer dem Abschnitt II Nr. 1 und 2 angepaßten Verteilung auf Gegenstände der alten oder mittelalterlichen, neueren und neuesten Geschichte, wobei die Prüfungszeit entsprechend aufzuteilen ist; der Prüfung in alter oder mittelalterlicher Geschichte kommt insgesamt etwa ein Drittel der Prüfungszeit zu.
- 3.2
Der Kandidat und der Prüfer vereinbaren aus den Bereichen der Geschichte gemäß Abschnitt II Nr. 1 und 2 drei Schwerpunkte, von denen sich einer auf die Bereiche der alten oder mittelalterlichen und die beiden anderen auf die Bereiche der neueren und neuesten Geschichte beziehen müssen.
- 3.3
Die Schwerpunkte der mündlichen Prüfung sollen sich nicht mit dem Gegenstand der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit überschneiden.
- 3.4
Prüfungsleistungen in Fachdidaktik.
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