Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Suche

Erweiterte Suche Tipps und Tricks zur Suche

Alle Dokumente

Suchmaske und Trefferliste maximieren
 

1 Treffer

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken Ansicht maximierenDokumentansicht maximieren
Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:RSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:31.03.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-13
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982*
6. Französisch
I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Sprachkenntnisse
Lateinkenntnisse sind vor Beginn des Hauptstudiums nachzuweisen.

2

Auslandsaufenthalt
In der Regel ist ein dreimonatiger Aufenthalt in dem betreffenden Sprachraum nachzuweisen.

3

Grundstudium
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung für das Grundstudium vorgesehenen Lehrveranstaltungen oder der Zwischenprüfung.

Es sind grundsätzlich nachzuweisen:

3.1

Phonetik (Theorie und Praxis);

3.2

Sprechfertigkeit;

3.3

Aufsatzübungen;

3.4

Proseminar Einführung in die Literaturwissenschaft;

3.5

Proseminar Einführung in die Sprachwissenschaft;

3.6

Proseminar Literaturwissenschaft;

3.7

Proseminar Sprachwissenschaft.

4

Hauptstudium
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:

4.1

Seminar aus dem Bereich der Literaturwissenschaft oder der Sprachwissenschaft je nach Wahl des Studienschwerpunktes;

4.2

Aufsatzübungen;

4.3

deutsch-französische Übersetzungsübungen;

4.4

Lehrveranstaltung zur Landeskunde des modernen Frankreich sowie der frankophonen Länder unter Einbeziehung kultureller, politischer und sozioökonomischer Zusammenhänge.

5

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung in Fachdidaktik.

6

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung (insbesondere an nicht im Grundstudium enthaltenen Übungen zur Sprachpraxis).

II

Prüfungsanforderungen

1

Sprachbeherrschung

1.1

Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der französischen Sprache.

1.2

Korrekte Aussprache und Intonation.

1.3

Fähigkeit, Themen, die aus dem alltäglichen Leben genommen sind und keine besonderen fachterminologischen Schwierigkeiten aufweisen, ohne Hilfsmittel zu verstehen und auf französisch zu erläutern.

1.4

Unzureichende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden.

2

Sprachwissenschaft
Einblick in die Probleme und in eine vom Kandidaten gewählte Richtung der Sprachwissenschaft und ihre Anwendung auf das Französische. Vertrautheit mit der wesentlichen Literatur zur französischen Gegenwartssprache. Überblick über die Geschichte der französischen Sprache seit dem 17. Jahrhundert. Fähigkeit, einen neufranzösischen Text linguistisch zu erklären.

3

Literaturwissenschaft

3.1

Kenntnis der wichtigsten Entwicklungen und Epochen der französischen Literatur aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Texte (ab 17. Jahrhundert) unter Einbeziehung kultureller, politischer und sozio-ökonomischer Zusammenhänge.

3.2

Kenntnis ausgewählter Methoden und Probleme der Literaturwissenschaft.

3.3

Fähigkeit, Texte verschiedener Gattungen und Epochen literaturwissenschaftlich zu interpretieren.

4

Landeskunde
Kenntnis der kulturellen, politischen und sozioökonomischen Gegenwartsprobleme Frankreichs und der frankophonen Länder nach Maßgabe des Lehrangebots.

5

Vertiefte Kenntnisse in fünf vom Kandidaten anzugebenden Themen, wobei drei Themen aus einem Spezialgebiet (Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft) und jeweils eines aus dem nicht als Spezialgebiet gewählten Bereich und der Landeskunde gewählt werden müssen.

6

Fachdidaktik
Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere der fachspezifischen Lehrplanentwicklung und im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts.

III

Durchführung der Prüfung

1

In der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung ist der Nachweis der Sprachbeherrschung zu erbringen.

2

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit,
nur wenn Französisch erstes Fach ist.

Das Thema ist aus den Gebieten Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft zu wählen.

3

Schriftliche Prüfung

3.1

Verlangt werden zwei Klausuren, von denen jede aus mehreren Teilen bestehen kann.

3.2

Gesamtarbeitszeit: sieben Stunden.

3.3

Verlangt werden eine Übersetzung aus dem Deutschen ins Französische (drei Stunden) und eine Überprüfung des freien französischen Ausdrucksvermögens durch Darstellung eines ausgewählten Themas (vier Stunden).

4

Mündliche Prüfung

4.1

Gegenstände der mündlichen Prüfung sind die in Abschnitt II Nr. 2 bis 4 angegebenen Bereiche.

4.2

Der überwiegende Teil der Prüfung erfolgt in der Fremdsprache.

4.3

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik.