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Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:RSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:31.03.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-13
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982*
3. Chemie
I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Grundstudium
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung für das Grundstudium vorgesehenen Lehrveranstaltungen oder der Zwischenprüfung.

Es sind grundsätzlich nachzuweisen:

1.1

Vorlesung, Übung und Praktikum in allgemeiner Chemie;

1.2

Vorlesung, Übung und Praktikum in anorganischer Chemie;

1.3

Vorlesung in Physikalischer Chemie mit Übungen;

1.4

Vorlesung in organischer Chemie mit Übungen;

1.5

Physikalisches Praktikum (einsemestrig), wenn Physik nicht anderes oder weiteres Fach ist;

1.6

Vorlesung in Mathematik mit Übungen (einsemestrig), wenn Mathematik nicht anderes oder weiteres Fach ist.

2

Hauptstudium
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:

2.1

Praktikum, Vorlesung und Übungen in organischer Chemie.

2.2

Schulversuchspraktikum mit Übungen in Experimentalvorträgen.

2.3

Übung in Fachdidaktik.

3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung.

II

Prüfungsanforderungen

1

Kenntnisse in anorganischer und organischer Chemie im Umfang der Lehrveranstaltungen, die in der Studienordnung für Lehramtskandidaten mit dem Studienziel Lehramt an Realschulen aufgeführt sind.

2

Kenntnisse über und Verständnis für die Anwendung der Chemie in der Technik und einige grundlegende chemisch-technische Verfahren sowie Einblick in die damit verbundenen ökologischen Probleme.

3

Einsicht in die historische Entwicklung einiger Grundvorstellungen der Chemie.

4

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere der fachspezifischen Lehrplanentwicklung und im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit,
nur wenn Chemie erstes Fach ist.

Die Arbeit kann eine Experimental- oder Literaturarbeit aus dem Gesamtgebiet der Chemie sein.

2

Schriftliche Prüfung
Je eine Klausur in anorganischer und organischer Chemie (Arbeitszeit je drei Stunden). Als Klausuraufgaben werden Verständnisfragen aus der anorganischen oder der organischen Chemie gestellt.

3

Mündliche Prüfung

3.1

Es werden Kenntnisse des Kandidaten im Umfang der Prüfungsanforderungen (Abschnitt II Nr. 1 bis 3) geprüft.

3.2

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik.