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Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982 *3. Chemie
- I
Zulassungsvoraussetzungen
- 1
Grundstudium
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung für das Grundstudium vorgesehenen Lehrveranstaltungen oder der Zwischenprüfung.
Es sind grundsätzlich nachzuweisen:
- 1.1
Vorlesung, Übung und Praktikum in allgemeiner Chemie;
- 1.2
Vorlesung, Übung und Praktikum in anorganischer Chemie;
- 1.3
Vorlesung in Physikalischer Chemie mit Übungen;
- 1.4
Vorlesung in organischer Chemie mit Übungen;
- 1.5
Physikalisches Praktikum (einsemestrig), wenn Physik nicht anderes oder weiteres Fach ist;
- 1.6
Vorlesung in Mathematik mit Übungen (einsemestrig), wenn Mathematik nicht anderes oder weiteres Fach ist.
- 2
Hauptstudium
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
- 2.1
Praktikum, Vorlesung und Übungen in organischer Chemie.
- 2.2
Schulversuchspraktikum mit Übungen in Experimentalvorträgen.
- 2.3
Übung in Fachdidaktik.
- 3
Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung.
- II
Prüfungsanforderungen
- 1
Kenntnisse in anorganischer und organischer Chemie im Umfang der Lehrveranstaltungen, die in der Studienordnung für Lehramtskandidaten mit dem Studienziel Lehramt an Realschulen aufgeführt sind.
- 2
Kenntnisse über und Verständnis für die Anwendung der Chemie in der Technik und einige grundlegende chemisch-technische Verfahren sowie Einblick in die damit verbundenen ökologischen Probleme.
- 3
Einsicht in die historische Entwicklung einiger Grundvorstellungen der Chemie.
- 4
Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere der fachspezifischen Lehrplanentwicklung und im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts.
- III
Durchführung der Prüfung
- 1
Wissenschaftliche Prüfungsarbeit,
nur wenn Chemie erstes Fach ist.
Die Arbeit kann eine Experimental- oder Literaturarbeit aus dem Gesamtgebiet der Chemie sein.
- 2
Schriftliche Prüfung
Je eine Klausur in anorganischer und organischer Chemie (Arbeitszeit je drei Stunden). Als Klausuraufgaben werden Verständnisfragen aus der anorganischen oder der organischen Chemie gestellt.
- 3
Mündliche Prüfung
- 3.1
Es werden Kenntnisse des Kandidaten im Umfang der Prüfungsanforderungen (Abschnitt II Nr. 1 bis 3) geprüft.
- 3.2
Prüfungsleistungen in Fachdidaktik.
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