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Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:RSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:31.03.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-13
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982*
2. Biologie
I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Grundstudium
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung für das Grundstudium vorgesehenen Lehrveranstaltungen oder der Zwischenprüfung. Es sind grundsätzlich nachzuweisen:

1.1

Zwei Semester allgemeine und spezielle Vorlesungen in Botanik und Zoologie einschließlich Übungen.

1.2

Vorlesungen und Übungen über Physiologie, Morphologie und Genetik sowie Einführung in die Humanbiologie.

1.3

Vorlesungen und Übungen in Chemie für Studierende der Biologie, die nicht Chemie als anderes oder weiteres Fach gewählt haben.

2

Hauptstudium
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:

2.1

Weiterführende Vorlesungen und Übungen zur Botanik und Zoologie.

2.2

Zwei Kurse für Fortgeschrittene.

3

Teilnahme an Exkursionen während beider Studienabschnitte.

4

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung in Fachdidaktik.

5

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung.

II

Prüfungsanforderungen

  • Kenntnisse auf folgenden Gebieten:

1

Bau und Funktion der Organismen (Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen einschließlich der Viren). Morphologie, Verwandtschaftsbeziehungen, wichtige einheimische Pflanzen und Tiere, Physiologie, Verhalten, Fortpflanzung und Entwicklung (Ontogenese) sowie Entwicklungsphysiologie.

2

Allgemeine Biologie
Genetik einschließlich ihrer molekularbiologischen Grunderkenntnisse, Biochemie, Evolution und Zytologie.

3

Biologie des Menschen
Bau und Funktion des menschlichen Körpers, Entwicklung, Sexualität, Abstammung und Genetik, Hygiene und Bevölkerungsentwicklung.

4

Ökologie
Grundprinzipien der Lebensgemeinschaften und Ökosysteme, praktische Bedeutung biologischer Erkenntnisse und deren Anwendung, Natur- und Landschaftsschutz.

5

Methoden der naturwissenschaftlichen Erkenntnisgewinnung unter besonderer Berücksichtigung der Biologie.

6

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere der fachspezifischen Lehrplanentwicklung und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts.

III

Durchführung der Prüfung


1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit,
nur wenn Biologie erstes Fach ist.

2

Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei jeweils dreistündigen Klausuren aus den wesentlichsten Gebieten der Biologie (Botanik und Zoologie).

Als Klausuraufgaben werden jeweils zwei Themen aus diesen Gebieten zur Bearbeitung zur Wahl gestellt, von denen je eines bearbeitet werden muß.

3

Mündliche Prüfung

3.1

Es werden Kenntnisse im Umfang der Prüfungsanforderungen in Abschnitt II Nr. 1 bis 5 geprüft.

3.2

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik.