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Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:RSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:31.03.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-13
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982*
18. Wirtschaftslehre
I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Grundstudium
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung für das Grundstudium vorgesehenen Lehrveranstaltungen oder der Zwischenprüfung.

Es sind grundsätzlich nachzuweisen:

1.1

Je eine Übung in

-

Wirtschaftstheorie;

-

Wirtschaftspolitik;

-

Betriebswirtschaftslehre;

-

System von Buchführung und Jahresabschluß.

2

Hauptstudium
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:

2.1

Zwei Übungen (oder eine Übung und ein Seminar) in Wirtschaftspolitik für Fortgeschrittene oder

2.2

Übung für Fortgeschrittene in Wirtschaftspolitik und Übung für Fortgeschrittene in Wirtschaftstheorie oder
Betriebswirtschaftslehre oder Finanzwissenschaft.

3

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung in Fachdidaktik.

4

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung.

II

Prüfungsanforderungen

1

Kenntnis der

-

Wirtschaftstheorie;

-

Wirtschaftspolitik (einschließlich Finanz- und Sozialpolitik);

-

Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre.

2

Vertiefte Kenntnis in mindestens

-

zwei Gebieten der Wirtschaftspolitik;

-

zwei Gebieten der
Wirtschaftstheorie
oder
Betriebswirtschaftslehre
oder
Wirtschafts- und Sozialgeschichte.

3

Fachdidaktik
Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere der fachspezifischen Lehrplanentwicklung und im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit,
nur wenn Wirtschaftslehre erstes Fach ist und die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar (Abschnitt I Nr. 2.1) nachgewiesen wird.

Das Thema der Prüfungsarbeit ist aus dem Bereich der Wirtschaftspolitik oder der Wirtschaftstheorie zu wählen.

2

Schriftliche Prüfung
Zwei je dreistündige Klausuren; dabei ist in der ersten Klausur zwischen zwei Aufgaben aus dem Bereich der Wirtschaftspolitik und in der zweiten Klausur zwischen zwei Aufgaben aus dem Bereich der Wirtschaftstheorie, Betriebswirtschaftslehre, Finanzwissenschaft oder Wirtschafts- und Sozialgeschichte zu wählen.

3

Mündliche Prüfung

3.1

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Anforderungen gemäß Abschnitt II Nr. 1 und 2.

3.2

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik.