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Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:RSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:31.03.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-13
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982*
17. Sport
I

Zulassungsvoraussetzungen

Ordnungsgemäßes Studium nach Maßgabe der Studienordnung.

1

Grundstudium

1.1

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an praktischen und theoretischen Lehrveranstaltungen zur Didaktik folgender Sportarten:

Leichtathletik;
Gerätturnen;
Schwimmen;
Gymnastik;
Basketball;
Fußball;
Handball;
Volleyball.

1.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu den Grundlagen folgender Fachdisziplinen:

Bewegungslehre;
Sportgeschichte;
Sportmedizin einschließlich Anatomie und Physiologie des Sports;
Sportpädagogik;
Sportsoziologie;
Trainingslehre.

1.3

Erste Hilfe bei Sportverletzungen.

1.4

Rettungsschwimmen.

1.5

Wasserspringen.

1.6

Kleine Spiele.

1.7

Der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums ist nachzuweisen durch studienbegleitende Zwischenprüfung in der Regel bis zum Beginn des fünften Semesters.

2.

Hauptstudium

2.1

Nachweis des vertieften Studiums der Didaktik einer der Sportarten Leichtathletik, Gerätturnen, Schwimmen, Sportspiele, durch erfolgreiche Teilnahme an einer Übung und einem Seminar.

2.2

Nachweis des vertieften Studiums in den Fachdisziplinen gemäß 1.2 durch Teilnahme an Vorlesungen und erfolgreiche Teilnahme an je einem Seminar aus

2.2.1

Sportpädagogik oder Sportgeschichte oder Sportsoziologie;

2.2.2

Bewegungslehre oder Sportmedizin oder Trainingslehre.

2.3

Teilnahme an einem Kurs aus Skifahren, Wandern, Rudern oder anderen Sportarten.

II

Prüfungsanforderungen

1

Vertiefte Kenntnisse in der Didaktik der gemäß Abschnitt I Nr. 2.1 gewählten Sportart.

2

Vertiefte Kenntnisse aus den beiden gewählten Fachdisziplinen gemäß Abschnitt I Nr. 2.2.1 und 2.2.2.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit,
nur wenn Sport erstes Fach ist.

Das Thema ist aus einer der Fachdisziplinen gemäß Abschnitt I Nr. 1.2 zu wählen, die im Hauptstudium vertieft studiert wurden.

2

Schriftliche Prüfung

2.1

Eine dreistündige Klausur aus Sportpädagogik, Sportgeschichte oder Sportsoziologie.

2.2

Eine dreistündige Klausur aus Bewegungslehre, Sportmedizin oder Trainingslehre.

2.3

Der Kandidat gibt bei der Meldung zur Prüfung die beiden Fachdisziplinen an, in denen er die Klausuren schreiben will; aus diesen Fachdisziplinen werden ihm jeweils zwei Themen zur Wahl gestellt.

3

Mündliche Prüfung

3.1

Theorie einer der Sportarten Leichtathletik, Gerätturnen, Schwimmen, Sportspiele.

3.2

Sportpädagogik, Sportgeschichte oder Sportsoziologie.

3.3

Bewegungslehre, Sportmedizin oder Trainingslehre.

3.4

Die in den Klausuren gewählten Fachdisziplinen können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

3.5

Da Fachdidaktik in mehrere Fachdisziplinen integriert ist, entfällt eine gesonderte Prüfung. Daher wird in Abweichung von § 17 Abs. 4 keine eigene Note erstellt.

IV

Berechnung der Endnote

Bei der Berechnung der Endnote in Sport ist das Gesamtergebnis der Note für den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums (Zwischenprüfung) gemäß Abschnitt I Nr. 1.7 zum Ergebnis der Staatsprüfung gemäß Abschnitt III im Verhältnis 1:2 zu gewichten.