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Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982 *13. Evangelische Religionslehre
- I
Zulassungsvoraussetzungen
- 1
Sprachkenntnisse
Lateinkenntnisse sind vor Beginn des Hauptstudiums nachzuweisen.
- 2
Grundstudium
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung für das Grundstudium vorgesehenen Lehrveranstaltungen oder der Zwischenprüfung.
Es sind grundsätzlich nachzuweisen:
- 2.1
je ein neutestamentliches und alttestamentliches Proseminar oder entsprechender Einführungskurs;
- 2.2
systematisch-theologisches Proseminar;
- 2.3
kirchengeschichtliches oder religionswissenschaftliches oder religionspädagogisches Proseminar.
- 3
Hauptstudium
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
- 3.1
Seminar im Neuen Testament oder im Alten Testament oder in der systematischen Theologie;
- 3.2
Seminar in Religionspädagogik/Fachdidaktik.
- 4
Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung.
- II
Prüfungsanforderungen
- 1
Altes und Neues Testament
Kenntnisse der Entstehung, Eigenart und Inhalte des Alten und Neuen Testaments; Kenntnis exegetischer Methoden.
- 2
Kirchengeschichte
Überblick über die Kirchengeschichte und genaue Kenntnis einer Epoche; Kenntnis der Tradition und Wirkungsgeschichte des Christentums.
- 3
Systematische Theologie
Kenntnis der christlichen Gotteslehre und des christlich-theologischen Menschen- und Weltverständnisses.
- 4
Religionswissenschaft, Religionsgeschichte
- 4.1
Schwerpunktartige Kenntnis von Problemen der Religionsgeschichte, Religionsphänomenologie, Religionssoziologie oder Religionspsychologie nach Wahl des Kandidaten.
- 4.2
Kenntnisse aus dem Bereich der allgemeinen Religionsgeschichte und einer der nichtchristlichen Weltreligionen.
- 5
Religionspädagogik/Fachdidaktik
Kenntnis der Problemstellungen der gegenwärtigen Religionspädagogik und der Normen und Ziele religiöser Erziehung sowie Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere der fachspezifischen Lehrplanentwicklung und im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts.
- III
Durchführung der Prüfung
- 1
Wissenschaftliche Prüfungsarbeit,
nur wenn Evangelische Religionslehre erstes Fach ist.
- 2
Schriftliche Prüfung
- 2.1
Eine vierstündige Klausur in einer der in Abschnitt II Nr. 1 bis 4 genannten Disziplinen, die von dem Kandidaten zu wählen ist.
- 2.2
Die Disziplin der Klausur darf nicht mit der Disziplin der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen.
- 2.3
Es werden drei Aufgaben zur Wahl gestellt.
- 3
Mündliche Prüfung
- 3.1
Die Prüfung erstreckt sich auf die in Abschnitt II Nr. 1 bis 5 genannten Disziplinen. Der Kandidat wählt aus den Gebieten gemäß Abschnitt II Nr. 1 bis 5 zwei Gebiete, in denen vertiefte Kenntnisse nachzuweisen sind; eines davon muß eine biblische Disziplin oder systematische Theologie sein.
- 3.2
Da die Prüfung gemäß Abschnitt II Nr. 5 die Fachdidaktik berücksichtigt, wird in Abweichung von § 17 Abs. 4 keine gesonderte Note erteilt.
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