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Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:RSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:31.03.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-13
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982*
11. Musik
I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Künstlerische Studiengebiete
Erfolgreiche Ausbildung in:

1.1

erstes Instrument;

1.2

zweites Instrument
(Eines der beiden Instrumente muß Klavier sein);

1.3

Sologesang;

1.4

Stimmbildung (chorisch und solistisch) unter didaktischem Aspekt;

1.5

Ensembleleitung;

1.6

Schulpraktisches Klavierspiel;

1.7

Hörschulung;

1.8

Musiktheorie/Tonsatz;

1.9

Improvisation.

2

Musikwissenschaft
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:

2.1

Einführungsübung;

2.2

Zwei Proseminare;

2.3

Seminar;

2.4

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung.

3

Fachdidaktik

3.1

Seminare und Übungen
Teilnahme an drei Übungen und erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar in Musikdidaktik.

3.2

Teilnahme an unterrichtspraktischen Übungen.

3.3

Im Hinblick auf den Umfang der musikdidaktischen Lehrveranstaltungen kann vom Nachweis der Didaktik im zweiten Fach abgesehen werden.

II

Prüfungsanforderungen

1

Musikalisch-praktische Anforderungen

1.1

Fähigkeit, Instrumental- und Vokalwerke aus verschiedenen Epochen einschließlich des 20. Jahrhunderts zu interpretieren und die Interpretation zu begründen.

1.2

Fähigkeit, für die Schule geeignete Werke für vokale und instrumentale Ensembles einzuüben (Kenntnis der Zielsetzung schulischer Ensemblearbeit, Einsicht in Organisationsmöglichkeiten und Probleme, Literaturkenntnis).

1.3

Beherrschung der Stimme beim Sprechen und Singen; Kenntnis der Probleme der Stimmbildung und Stimmphysiologie.

1.4

Kenntnisse und Fähigkeiten im schulpraktischen Klavierspiel.

1.5

Höranalysen von Musikbeispielen aus verschiedenen Epochen mit frei wählbaren adäquaten Beschreibungsmitteln (schriftlich); Kenntnis der Probleme der Rezeptionsforschung (mündlich).

1.6

Kenntnis und Fähigkeiten in Musiktheorie/Tonsatz.

2

Anforderungen in Musikwissenschaft

2.1

Überblickskenntnisse in verschiedenen Teilgebieten der Musikwissenschaft (Musikgeschichte, Musikästhetik, Musikpsychologie, Musiksoziologie, naturwissenschaftliche Grundlagen, Musikethnologie).

2.2

Fähigkeit zur Bestimmung musikalischer Stile aus verschiedenen Epochen (an Hand von Beispielen),

2.3

Vertiefte Kenntnisse eines Sachgebietes (z. B. Musiksoziologie, musikalische Volks- und Völkerkunde, Musiktheorie), einer musikalischen Gattung oder einer Epoche auf der Grundlage des Studiums von Quellen und wissenschaftlicher Literatur; im Zusammenhang damit Kenntnis wichtiger Hilfsmittel und Methoden der Musikwissenschaft.

3

Anforderungen in Fachdidaktik
Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere der fachspezifischen Lehrplanentwicklung und im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit
Musikpädagogische Aspekte können berücksichtigt werden.

2

Schriftliche Prüfung
Es ist eine Klausur in Tonsatz (dreistündig) anzufertigen.

3

Künstlerisch-praktische Prüfung in folgenden Studiengebieten:

3.1

Erstes Instrument (etwa 20 Minuten);

3.2

Zweites Instrument (etwa 10 Minuten);

3.3

Sologesang/Sprecherziehung (etwa 10 Minuten);

3.4

Ensembleleitung (instrumental und vokal) je etwa 20 Minuten sowie eine mündliche Prüfung von etwa 10 Minuten;

3.5

Hörschulung (schriftlich eine Stunde; mündlich etwa 15 Minuten);

3.6

Stimmbildung (chorisch und solistisch) insgesamt etwa 15 Minuten;

3.7

Schulpraktisches Klavierspiel (etwa 15 Minuten).

4

Mündliche Prüfung

4.1

Musikwissenschaft und Fachdidaktik.

4.2

Die Schwerpunkte der mündlichen Prüfung sollen sich nicht mit dem Gegenstand der Wissenschaftlichen Prüfungsarbeit überschneiden.

4.3

Abweichend von § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und c beträgt die Prüfungszeit in Musikwissenschaft und Fachdidaktik jeweils 30 Minuten.