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Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982 *11. Musik
- I
Zulassungsvoraussetzungen
- 1
Künstlerische Studiengebiete
Erfolgreiche Ausbildung in:
- 1.1
erstes Instrument;
- 1.2
zweites Instrument
(Eines der beiden Instrumente muß Klavier sein);
- 1.3
Sologesang;
- 1.4
Stimmbildung (chorisch und solistisch) unter didaktischem Aspekt;
- 1.5
Ensembleleitung;
- 1.6
Schulpraktisches Klavierspiel;
- 1.7
Hörschulung;
- 1.8
Musiktheorie/Tonsatz;
- 1.9
Improvisation.
- 2
Musikwissenschaft
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
- 2.1
Einführungsübung;
- 2.2
Zwei Proseminare;
- 2.3
Seminar;
- 2.4
Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung.
- 3
Fachdidaktik
- 3.1
Seminare und Übungen
Teilnahme an drei Übungen und erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar in Musikdidaktik.
- 3.2
Teilnahme an unterrichtspraktischen Übungen.
- 3.3
Im Hinblick auf den Umfang der musikdidaktischen Lehrveranstaltungen kann vom Nachweis der Didaktik im zweiten Fach abgesehen werden.
- II
Prüfungsanforderungen
- 1
Musikalisch-praktische Anforderungen
- 1.1
Fähigkeit, Instrumental- und Vokalwerke aus verschiedenen Epochen einschließlich des 20. Jahrhunderts zu interpretieren und die Interpretation zu begründen.
- 1.2
Fähigkeit, für die Schule geeignete Werke für vokale und instrumentale Ensembles einzuüben (Kenntnis der Zielsetzung schulischer Ensemblearbeit, Einsicht in Organisationsmöglichkeiten und Probleme, Literaturkenntnis).
- 1.3
Beherrschung der Stimme beim Sprechen und Singen; Kenntnis der Probleme der Stimmbildung und Stimmphysiologie.
- 1.4
Kenntnisse und Fähigkeiten im schulpraktischen Klavierspiel.
- 1.5
Höranalysen von Musikbeispielen aus verschiedenen Epochen mit frei wählbaren adäquaten Beschreibungsmitteln (schriftlich); Kenntnis der Probleme der Rezeptionsforschung (mündlich).
- 1.6
Kenntnis und Fähigkeiten in Musiktheorie/Tonsatz.
- 2
Anforderungen in Musikwissenschaft
- 2.1
Überblickskenntnisse in verschiedenen Teilgebieten der Musikwissenschaft (Musikgeschichte, Musikästhetik, Musikpsychologie, Musiksoziologie, naturwissenschaftliche Grundlagen, Musikethnologie).
- 2.2
Fähigkeit zur Bestimmung musikalischer Stile aus verschiedenen Epochen (an Hand von Beispielen),
- 2.3
Vertiefte Kenntnisse eines Sachgebietes (z. B. Musiksoziologie, musikalische Volks- und Völkerkunde, Musiktheorie), einer musikalischen Gattung oder einer Epoche auf der Grundlage des Studiums von Quellen und wissenschaftlicher Literatur; im Zusammenhang damit Kenntnis wichtiger Hilfsmittel und Methoden der Musikwissenschaft.
- 3
Anforderungen in Fachdidaktik
Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere der fachspezifischen Lehrplanentwicklung und im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts.
- III
Durchführung der Prüfung
- 1
Wissenschaftliche Prüfungsarbeit
Musikpädagogische Aspekte können berücksichtigt werden.
- 2
Schriftliche Prüfung
Es ist eine Klausur in Tonsatz (dreistündig) anzufertigen.
- 3
Künstlerisch-praktische Prüfung in folgenden Studiengebieten:
- 3.1
Erstes Instrument (etwa 20 Minuten);
- 3.2
Zweites Instrument (etwa 10 Minuten);
- 3.3
Sologesang/Sprecherziehung (etwa 10 Minuten);
- 3.4
Ensembleleitung (instrumental und vokal) je etwa 20 Minuten sowie eine mündliche Prüfung von etwa 10 Minuten;
- 3.5
Hörschulung (schriftlich eine Stunde; mündlich etwa 15 Minuten);
- 3.6
Stimmbildung (chorisch und solistisch) insgesamt etwa 15 Minuten;
- 3.7
Schulpraktisches Klavierspiel (etwa 15 Minuten).
- 4
Mündliche Prüfung
- 4.1
Musikwissenschaft und Fachdidaktik.
- 4.2
Die Schwerpunkte der mündlichen Prüfung sollen sich nicht mit dem Gegenstand der Wissenschaftlichen Prüfungsarbeit überschneiden.
- 4.3
Abweichend von § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und c beträgt die Prüfungszeit in Musikwissenschaft und Fachdidaktik jeweils 30 Minuten.
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