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Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:RSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:31.03.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-13
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982*
10. Mathematik
I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Grundstudium
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung für das Grundstudium vorgesehenen Lehrveranstaltungen oder der Zwischenprüfung.

Es sind grundsätzlich vorzulegen:

1.1

Übungsschein aus Analysis I oder II;

1.2

Übungsschein aus Linearer Algebra I oder II.

2

Hauptstudium

2.1

Schein über das Mathematische Grundpraktikum oder Schein aus der angewandten Mathematik mit praktischen Übungen;

2.2

weiterer Übungsschein, jedoch nicht aus Analysis I, II, Linearer Algebra I, II;

2.3

Schein über ein fachwissenschaftliches Proseminar;

2.4

Schein über ein fachwissenschaftliches Seminar;

2.5

Schein über eine fachdidaktische Übung oder ein fachdidaktisches Proseminar.

3

Bei der Meldung zur Prüfung hat der Kandidat seine Wahlgebiete zu benennen.

II

Prüfungsanforderungen

1

Es wird die Kenntnis von Problemen und Methoden aus Analysis und Linearer Algebra im Umfang der Anfängerveranstaltungen des ersten Studienjahres, der Lehrveranstaltung aus Abschnitt I Nr. 2.1 und zwei verschiedenen Gebieten verlangt, die sich der Kandidat aus nachfolgendem Katalog auswählt:

1.1

Analysis;

1.2

Algebra und Zahlentheorie;

1.3

Geometrie;

1.4

Numerik und Informatik;

1.5

Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik;

1.6

Grundlagen der Mathematik oder mathematische Logik oder Geschichte der Mathematik. Der Umfang der hierfür zu erwerbenden Kenntnisse soll etwa dem Inhalt von zwei je drei- bis vierstündigen einsemestrigen Lehrveranstaltungen entsprechen (ausschließlich der Lehrveranstaltungen des ersten Studienjahres und der Lehrveranstaltung aus Abschnitt I Nr. 2.1), darunter mindestens eine mit Übung.

2

Es werden für die Schulmathematik wichtige mathematische Kenntnisse verlangt, die z. B. auch in fachdidaktischen Lehrveranstaltungen erworben werden können.

3

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere der fachspezifischen Lehrplanentwicklung und im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit,
nur wenn Mathematik erstes Fach ist.

2

Schriftliche Prüfung
Eine fünfstündige Klausur gemäß Abschnitt II Nr. 1.

3

Mündliche Prüfung

3.1

Die Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsanforderungen gemäß Abschnitt II Nr. 1 bis 2.

3.2

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik.