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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:RSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:31.03.1982
Gültig ab:16.05.2011
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-13
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982*

§ 8

Schulpraktika, Fachpraktikum

(1) Während des Studiums sind zwei Schulpraktika an einer Realschule plus oder an einer Integrierten Gesamtschule abzuleisten; danach ist eine Teilnahme an einem betreuten schulischen Fachpraktikum möglich. Das erste Schulpraktikum, das auch an einer Grundschule absolviert werden kann, dient der Hospitation und dauert mindestens zwei Wochen; das zweite Schulpraktikum dient auch der unterrichtspraktischen Erprobung und dauert vier Wochen. Das betreute schulische Fachpraktikum in einem der Prüfungsfächer dient der fachbezogenen Vertiefung durch praktische Übungen und dauert ein Semester. Es kann entweder semesterbegleitend oder ganz oder teilweise als Blockveranstaltung in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden. Die Praktika sollen mit geeigneten bildungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen verbunden sein.

(2) Kandidaten, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Förderschulen abgelegt haben, sind von der Ableistung der Schulpraktika und des Fachpraktikums befreit.