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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:RSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:31.03.1982
Textnachweis ab:01.10.2001
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-13
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982*

§ 7

Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten, Regelstudienzeit

(1) Studienleistungen in den von dem Kandidaten gewählten Prüfungsfächern, die an einer wissenschaftlichen Hochschule, Kunst- oder Musikhochschule sowie Fachhochschule erbracht wurden und nicht die Ausbildung für das Lehramt an Realschulen zum Ziel hatten, werden auf Antrag angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist; entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten.

(2) Eine Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Ein Fernstudium ist dem Präsenzstudium gleichwertig, wenn es nach seiner Wissenschaftlichkeit, seinen Studieninhalten und Studienzielen nicht hinter einem Präsenzstudium zurücksteht; entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten.

(3) Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, werden auf Antrag angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist; entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten.

(4) Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist ein zum Prüfer berufener Vertreter des betreffenden Faches zu hören.

(5) Die Regelstudienzeit einschließlich des Zeitraums zur Ablegung der Prüfung beträgt dreieinhalb Jahre.