§ 6
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsfächern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist, daß der Kandidat
- 1.
die Hochschulreife oder die fachbezogene Studienberechtigung besitzt,
- 2.
ein ordnungsgemäßes Studium von sechs Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Kunst- oder Musikhochschule, davon mindestens die beiden letzten Semester an der wissenschaftlichen Hochschule, an der die Prüfung abgelegt werden soll, absolviert hat,
- 3.
die für die Zulassung erforderlichen Studienleistungen in den gewählten Prüfungsfächern erbracht hat,
- 4.
die Prüfung in den Bildungswissenschaften nach § 11 Abs. 6 bestanden hat,
- 5.
in den gewählten Prüfungsfächern die nach Maßgabe der Anlage geforderten Sprachkenntnisse besitzt,
- 6.
die nach § 8 erforderlichen Schulpraktika und das Fachpraktikum abgeleistet hat und
- 7.
den Auslandsaufenthalt, soweit er für die modernen Fremdsprachen gemäß der Anlage Teil B nachzuweisen ist, absolviert hat.
(2) Der Kandidat kann abweichend von Absatz 1 Nr. 2 vor Abschluß eines sechssemestrigen Studiums zur Prüfung zugelassen werden, sofern er die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
(3) Sprachkenntnisse, die nicht durch die entsprechenden Schulzeugnisse belegt sind, werden in Latein durch staatliche Ergänzungsprüfungen, in den modernen Fremdsprachen durch Bescheinigungen über die mindestens mit "ausreichend" benotete Teilnahme an Kursen der wissenschaftlichen Hochschule oder an Sprachlehrgängen ausländischer Hochschulen entsprechend den Studienordnungen der einzelnen Fächer gegenüber den Fachbereichen der wissenschaftlichen Hochschule nachgewiesen.
(4) Zur Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen in Rheinland-Pfalz oder eine gleichwertige Prüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in den gewählten Prüfungsfächern endgültig nicht bestanden hat.