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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:RSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:31.03.1982
Gültig ab:01.10.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-13
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982*

§ 5

Prüfungsausschuß

(1) Das Landesprüfungsamt bildet für die mündliche Prüfung jedes Kandidaten in den Bildungswissenschaften, in jedem der Prüfungsfächer und in deren Fachdidaktik jeweils einen Prüfungsausschuß, der entsprechend den Prüfungsanforderungen aus zwei bis fünf Prüfern besteht. Der Kandidat kann bei der Meldung zur Prüfung Prüfer vorschlagen (§ 10 Abs. 6).

(2) Im Prüfungsfach Bildende Kunst wird darüber hinaus für jeden Kandidaten je ein Prüfungsausschuß für die künstlerisch-praktische Prüfung und die Bewertung der künstlerischen Prüfungsarbeit, einschließlich deren Präsentation, gebildet; im Prüfungsfach Musik wird für jedes der Studiengebiete der künstlerisch-praktischen Prüfung ein Prüfungsausschuß gebildet.

(3) Zu den mündlichen Prüfungen in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre wird ein Vertreter der zuständigen Kirche eingeladen; er nimmt mit beratender Stimme an den Prüfungen teil.

(4) Das Landesprüfungsamt bestellt aus den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses einen Vorsitzenden, der Vertreter des Faches an der wissenschaftlichen Hochschule ist. Bei Verhinderung eines Prüfers bestellt das Landesprüfungsamt aus den nach § 4 Abs. 1 zu Prüfern berufenen Personen einen fachlich geeigneten Vertreter.

(5) Ein Vertreter des Landesprüfungsamtes kann Mitglied des Prüfungsausschusses sein; er kann jederzeit, auch zeitweise, den Vorsitz übernehmen.

(6) Der Prüfungsausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Er ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) In besonderen Fällen können die mündlichen Prüfungen von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden. Der Beisitzer muß ein abgeschlossenes Hochschulstudium in dem Prüfungsfach oder in einem sachlich benachbarten Fachgebiet aufweisen.