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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:RSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:31.03.1982
Textnachweis ab:01.10.2001
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-13
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982*

§ 4

Prüfer

(1) Zu Prüfern können Professoren und in besonderen Fällen, im Benehmen mit dem Fachbereich, Hochschulassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben, nebenberuflich Lehrende, Seminar- und Fachleiter an Studienseminaren für das Lehramt an Realschulen sowie Lehrer an Realschulen in der Regel auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden.

(2) Die Tätigkeit als Prüfer endet mit Ablauf der Berufungszeit, sofern nicht vorher die Tätigkeit an der Hochschule beendet oder der Professor entpflichtet wurde. In besonderen Fällen kann im Hinblick auf den Studiengang des Kandidaten die Tätigkeit als Prüfer bis zum Abschluß der Prüfung verlängert werden.

(3) Die Prüfungsverpflichtungen werden möglichst gleichmäßig auf die an der Hochschule tätigen Prüfer verteilt.