Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982*
§ 3
Landesprüfungsamt
Die Durchführung der Prüfung obliegt dem fachlich zuständigen Ministerium (Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen); es entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist.