Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982*
§ 28
Einsicht in die Prüfungsakten
Der Kandidat kann auf Antrag nach Abschluß der Prüfung innerhalb eines Jahres in Gegenwart eines Mitarbeiters des Landesprüfungsamtes Einsicht in seine Prüfungsakten nehmen. Abschriften dürfen angefertigt werden.