§ 27
Erweiterungsprüfung
(1) Wer die Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen erworben oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen abgelegt hat, kann durch eine Erweiterungsprüfung die wissenschaftliche Befähigung in jedem der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Prüfungsfächer sowie in den Fächern Italienisch und Spanisch, in den Fächern Bildende Kunst und Musik auch die künstlerische Befähigung zur Erteilung von Unterricht erwerben.
(2) Zur Erweiterungsprüfung kann vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 zugelassen werden, wer sich durch erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen, die sich auf Gebiete der jeweiligen Prüfungsanforderungen gemäß der Anlage Teil B beziehen, und durch Selbststudium vorbereitet hat. Kurse im Rahmen der Lehrerweiterbildung können auf das Selbststudium angerechnet werden.
(3) Zur Erweiterungsprüfung in den Prüfungsfächern Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Musik, Physik und Sport kann zugelassen werden, wer mit Erfolg an praktischen Ausbildungsveranstaltungen im Sinne der Studienordnung in dem gewählten Prüfungsfach teilgenommen hat; die Dauer der Veranstaltungen soll mindestens 120 Stunden betragen und wird vom Landesprüfungsamt je nach den fachlichen Erfordernissen festgesetzt.
(4) Der Kandidat richtet den Antrag auf Zulassung zur Erweiterungsprüfung unter Angabe des gewählten Faches an das Landesprüfungsamt. Die Vorbereitung gemäß Absatz 2 und 3 ist nachzuweisen.
(5) Für die Erweiterungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Eine wissenschaftliche Prüfungsarbeit ist nicht zu fertigen.