§ 26
Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen; eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur in besonderen Fällen zulässig. Das Landesprüfungsamt bestimmt, nach welcher Frist der Kandidat die Prüfung wiederholen kann. Die Frist für die erste Wiederholung darf zwei, die Frist für die zweite Wiederholung ein Semester nicht überschreiten.
(2) In der Wiederholungsprüfung findet eine Nachprüfung gemäß § 25 Abs. 1 nicht statt. Die Regelung für die wissenschaftliche und künstlerische Prüfungsarbeit in § 12 Abs. 6 und 9 sowie § 13 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen können auf Antrag des Kandidaten anerkannt werden, sofern sie nicht älter als zwei Jahre sind.
(4) Bei der mündlichen Prüfung ist ein Vertreter des Landesprüfungsamtes anwesend.
(5) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nicht bestandene Prüfung kann in Rheinland-Pfalz nicht wiederholt werden.