Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Suche

Erweiterte Suche Tipps und Tricks zur Suche

Alle Dokumente

Suchmaske und Trefferliste maximieren
 

1 Treffer

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken Ansicht maximierenDokumentansicht maximieren
Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:RSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:31.03.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-13
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982*

§ 25

Nachprüfung und Nichtbestehen der Prüfung

(1) In der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist dem Kandidaten je Prüfungsfach jeweils die Wiederholung einer mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsleistung zu gestatten, sofern er ohne diese Nachprüfung nicht bestehen würde. Je eine weitere Nachprüfung ist in der künstlerisch-praktischen Prüfung im Fach Bildende Kunst gemäß § 14 Abs. 1 und im Fach Musik gemäß § 15 Abs. 1 zu gestatten. Die Note der Nachprüfung tritt an die Stelle der früheren Note.

(2) Die Nachprüfung soll innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Note stattfinden.

(3) Wenn nach einer Nachprüfung ein Fall des Nichtbestehens der Prüfung (Absatz 4) eingetreten ist, finden keine weiteren Nachprüfungen mehr statt.

(4) Die Prüfung ist, vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 1, nicht bestanden, wenn

1.

eine der Endnoten nach § 20 schlechter als "ausreichend" ist oder

2.

die Note

a)

der schriftlichen Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach, bei zwei Klausurarbeiten der Durchschnitt der Noten beider Klausurarbeiten oder

b)

der mündlichen Prüfung in einem Fach oder

c)

einer einzelnen Prüfungsleistung der künstlerisch-praktischen Prüfung gemäß § 14 oder § 15

"ungenügend" ist.