§ 21
Gesamtergebnis
(1) Nach Abschluß der Prüfung wird vom Landesprüfungsamt das Gesamtergebnis der Prüfung aus den jeweiligen Endnoten für die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfungsarbeit, die Bildungswissenschaften und die Prüfungsfächer auf eine Dezimalstelle ermittelt; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind Notendurchschnitt und Zwischennoten zu verwenden.
(2) Die Endnote der wissenschaftlichen oder künstlerischen Prüfungsarbeit und die Endnote in den Bildungswissenschaften sind mit je 15 v.H. und die Endnoten der beiden Prüfungsfächer mit je 35 v.H. zu gewichten.
(3) Für das Gesamtergebnis der Prüfung sind folgende Noten zu verwenden:
| mit Auszeichnung
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| bestanden,
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wenn der Notendurchschnitt besser als 1,5 ist;
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| gut bestanden,
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wenn der Notendurchschnitt 1,5 bis 2,4 beträgt;
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| befriedigend bestanden,
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wenn der Notendurchschnitt 2,5 bis 3,4 beträgt;
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| bestanden,
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wenn der Notendurchschnitt 3,5 bis 4,4 beträgt.
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Der Notendurchschnitt ist im Zeugnis zu vermerken.