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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:RSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:31.03.1982
Gültig ab:01.10.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-13
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982*

§ 21

Gesamtergebnis

(1) Nach Abschluß der Prüfung wird vom Landesprüfungsamt das Gesamtergebnis der Prüfung aus den jeweiligen Endnoten für die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfungsarbeit, die Bildungswissenschaften und die Prüfungsfächer auf eine Dezimalstelle ermittelt; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind Notendurchschnitt und Zwischennoten zu verwenden.

(2) Die Endnote der wissenschaftlichen oder künstlerischen Prüfungsarbeit und die Endnote in den Bildungswissenschaften sind mit je 15 v.H. und die Endnoten der beiden Prüfungsfächer mit je 35 v.H. zu gewichten.

(3) Für das Gesamtergebnis der Prüfung sind folgende Noten zu verwenden:

 

mit Auszeichnung

 

bestanden,

wenn der Notendurchschnitt besser als 1,5 ist;

gut bestanden,

wenn der Notendurchschnitt 1,5 bis 2,4 beträgt;

befriedigend bestanden,

wenn der Notendurchschnitt 2,5 bis 3,4 beträgt;

bestanden,

wenn der Notendurchschnitt 3,5 bis 4,4 beträgt.

 

Der Notendurchschnitt ist im Zeugnis zu vermerken.