§ 20
Ermittlung der Endnoten
(1) Das Landesprüfungsamt ermittelt aufgrund der Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen die Endnote im Prüfungsfach. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden im Verhältnis 1:2, bei zwei Klausurarbeiten im Verhältnis 1:1 gewichtet. Die Note einer als Zulassungsvoraussetzung vorgesehenen studienbegleitenden Prüfung wird mit der festgelegten Gewichtung bei der Ermittlung der Endnote des betreffenden Prüfungsfaches berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Noten bleibt eine zweite Dezimalstelle unberücksichtigt.
(2) Im Fach Bildende Kunst wird die Endnote aus den sechs Noten für die künstlerisch-praktische Prüfung (§ 14 Abs. 4) und den beiden Noten der mündlichen Prüfung in Kunstgeschichte und Fachdidaktik (§ 17 Abs. 4) gebildet. Hierbei sind die Noten für die Klausurarbeit, deren Präsentation sowie für Kunstgeschichte und Fachdidaktik doppelt zu gewichten. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Im Fach Musik wird die Endnote aus der Note für die Klausur (§ 16 Abs. 6), den sieben Noten aus der künstlerisch-praktischen Prüfung (§ 15 Abs. 3) und den beiden Noten der mündlichen Prüfung in Musikwissenschaft und Fachdidaktik (§ 17 Abs. 4) gebildet. Absatz 1 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Endnote im Prüfungsfach wird mit einer der folgenden Noten bezeichnet:
| sehr gut
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(1)
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bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,4;
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| gut
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(2)
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bei einem Notendurchschnitt von 1,5 bis 2,4;
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| befriedigend
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(3)
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bei einem Notendurchschnitt von 2,5 bis 3,4;
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| ausreichend
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(4)
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bei einem Notendurchschnitt von 3,5 bis 4,4;
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| mangelhaft
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(5)
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bei einem Notendurchschnitt von 4,5 bis 5,4;
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| ungenügend
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(6)
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bei einem Notendurchschnitt von 5,5 bis 6,0.
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(5) Die Note für die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfungsarbeit und die Note für die mündliche Prüfung in den Bildungswissenschaften sind Endnoten.