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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:RSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:31.03.1982
Gültig ab:01.10.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-13
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982*

§ 2

Umfang der Prüfung, Prüfungsfächer

(1) Die Prüfung wird abgelegt in den Bildungswissenschaften und in zwei der folgenden vom Kandidaten zu wählenden Prüfungsfächer (Fächerverbindung): Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geographie, Geschichte, Mathematik, Musik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialkunde, Sport und Wirtschaftslehre. Die Fächer Bildende Kunst und Musik dürfen nur mit einem anderen Fach verbunden werden. Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen.

(2) Im Hinblick auf die spätere Verwendbarkeit im Unterricht wird dringend empfohlen, die Prüfungsfächer einschließlich der Fächerverbindung entsprechend den Belangen der Realschule zu wählen. Darüber hinaus wird das Ablegen einer Erweiterungsprüfung (§ 27) in einem dritten Fach empfohlen.

(3) Das Prüfungsfach, in dem die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfungsarbeit angefertigt wird, ist erstes Fach. Die Prüfungsfächer Bildende Kunst und Musik können nur als erstes Fach gewählt werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 können Studierende, die an der Universität des Saarlandes ein Fach studieren, aufgrund der Rahmenvereinbarung zwischen den Universitäten Kaiserslautern, Koblenz-Landau, Trier und des Saarlandes vom 16. Juli 1999 die Prüfung nach dieser Prüfungsordnung an der Technischen Universität Kaiserslautern oder der Universität Trier im anderen Fach ablegen, wenn dieses Fach an der Universität des Saarlandes nicht studiert werden kann.