§ 17a
Prüfung der Kandidaten mit Erster Staatsprüfung für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen
(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in zwei Fächern nach § 2 Abs. 1 abgelegt hat, kann, sofern diese nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, zur Prüfung in diesen beiden Fächern zugelassen werden, wenn er in jedem der beiden Fächer nach den Bestimmungen der Anlage die erfolgreiche Teilnahme an einer zusätzlichen Lehrveranstaltung aus dem Hauptstudium nachweist.
(2) Die Prüfung besteht in beiden Fächern aus einer schriftlichen Prüfung nach § 16 und einer mündlichen Prüfung von in der Regel 30 Minuten Dauer. Im Fach Musik ist zusätzlich eine künstlerisch-praktische Prüfung nach § 15 abzulegen. Im Fach Bildende Kunst ist lediglich eine künstlerisch-praktische Prüfung nach § 14 und eine mündliche Prüfung von in der Regel 30 Minuten Dauer abzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf fachwissenschaftliche Gegenstände, insbesondere auf vertiefte Kenntnisse in den Prüfungsfächern, gemäß der Anlage. Bereits erbrachte vergleichbare studienbegleitende Prüfungen werden angerechnet.
(3) Für die Ermittlung der Endnoten in den Fächern werden die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1:1 gewichtet. In den Fächern Bildende Kunst und Musik gilt für die Ermittlung der Endnote § 20 Abs. 2 und 3 entsprechend. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Endnoten für die wissenschaftliche Prüfungsarbeit und für die Bildungswissenschaften aus der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen übernommen.