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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:RSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:31.03.1982
Gültig ab:11.12.2004
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-13
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982*

§ 15

Künstlerisch-praktische Prüfung im Prüfungsfach Musik

(1) Die künstlerisch-praktische Prüfung wird nach Maßgabe der in der Anlage aufgeführten Bestimmungen durchgeführt.

(2) Für die Durchführung der künstlerisch-praktischen Prüfung gilt § 17 Abs. 1 und 3 Nr. 2 bis 5 entsprechend. Die Bestimmungen über die schriftliche Prüfung in § 16 Abs. 1 bis 5 finden auf die schriftliche Prüfungsleistung in Hörschulung entsprechende Anwendung.

(3) Der jeweilige Prüfungsausschuß berät über das Ergebnis der Prüfung und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Prüfern abgegebenen Beurteilungen für jedes Studiengebiet eine Note gemäß § 19 fest.