§ 14
Künstlerisch-praktische Prüfung im Prüfungsfach Bildende Kunst
(1) Die künstlerisch-praktische Prüfung besteht aus
- -
einer viertägigen Klausur in dem gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten künstlerischen Studiengebiet,
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der Präsentation der Klausurarbeit von etwa 20 Minuten Dauer,
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der Vorlage von Studienarbeiten aus dem Studiengebiet, in dem die Klausur gefertigt wurde,
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der Vorlage und Präsentation von Studienarbeiten aus den beiden übrigen nach § 10 Abs. 4 benannten Studiengebieten. Die Präsentation soll insgesamt etwa 20 Minuten dauern.
(2) Die für die Klausur gestellte Aufgabe darf nicht dem engeren Sachgebiet der künstlerischen Prüfungsarbeit entstammen.
(3) Für die Durchführung der Klausur gilt § 16 Abs. 1 bis 5 entsprechend. Die Bestimmungen über die mündliche Prüfung in § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 bis 5 finden für die Durchführung der Präsentation entsprechende Anwendung.
(4) Der Prüfungsausschuß bewertet
- 1.
die Klausurarbeit,
- 2.
die Präsentation der Klausurarbeit,
- 3.
mit einer Note insgesamt die Studienarbeiten aus dem Studiengebiet, in dem die Klausurarbeit angefertigt wurde,
- 4.
für jedes Studiengebiet gesondert die übrigen Studienarbeiten,
- 5.
mit einer Note die Präsentation der Studienarbeiten nach Nummer 4 insgesamt.