§ 13
Künstlerische Prüfungsarbeit im Prüfungsfach Bildende Kunst
(1) Der Kandidat fertigt im Prüfungsfach Bildende Kunst eine künstlerische Prüfungsarbeit an. Dabei soll er zeigen, daß er künstlerische Problemstellungen selbständig lösen, beurteilen und interpretieren kann. Der Prüfungsarbeit ist ein Arbeitsbericht beizufügen, in dem insbesondere die künstlerische Entscheidung begründet wird.
(2) Für das Anfertigen der künstlerischen Prüfungsarbeit und des Arbeitsberichts gilt § 12 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(3) Der Kandidat stellt die künstlerische Prüfungsarbeit zu dem vom Landesprüfungsamt festgesetzten Termin dem Prüfungsausschuß vor (Präsentation). Er erläutert die Arbeit vor dem Prüfungsausschuß und beantwortet die ihm gestellten Fragen. Die Präsentation soll 30 Minuten dauern. Dem Prüfungsausschuß soll der Prüfer angehören, mit dem das Thema der künstlerischen Prüfungsarbeit vereinbart wurde. Für die Durchführung der Präsentation gilt § 17 Abs. 1 und 3 Nr. 2 bis 5 entsprechend.
(4) Der Prüfungsausschuß bewertet gesondert sowohl die Anfertigung der künstlerischen Prüfungsarbeit als auch deren Präsentation und setzt für jeden Teil eine Note gemäß § 19 fest. Anschließend ermittelt der Prüfungsausschuß aus dem Durchschnitt der nach Satz 1 festgesetzten Noten die Note der künstlerischen Prüfungsarbeit; hierbei wird die Note für die Anfertigung der Prüfungsarbeit zweifach gewichtet. Bei der Ermittlung bleibt eine zweite Dezimalstelle unberücksichtigt. § 20 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 6, 7 und 9 gelten entsprechend.