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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:RSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:31.03.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-13
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982*

§ 12

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit

(1) Der Kandidat fertigt nach Maßgabe der in der Anlage aufgeführten Bestimmungen eine wissenschaftliche Prüfungsarbeit im ersten Fach an.

(2) In der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er wissenschaftlich arbeiten, selbständig urteilen und sachgerecht darstellen kann.

(3) Der Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema vereinbart hat (§ 10 Abs. 3 Satz 1), legt das Thema dem Landesprüfungsamt vor. Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Annahme des Themas und gibt seine Entscheidung dem Prüfer und dem Kandidaten bekannt. Es kann zur Sicherstellung eines gleichwertigen wissenschaftlichen Niveaus der Prüfungsarbeiten die Vorlage eines anderen Themas verlangen.

(4) Für das Anfertigen der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit gelten die folgenden Bestimmungen:

1.

Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Kandidaten, die eine Fremdsprache als erstes Prüfungsfach gewählt haben, können die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ganz oder zum Teil in der Sprache des betreffenden Prüfungsfaches anfertigen, sofern diese Fremdsprache nicht ihre Muttersprache ist. In besonders begründeten Fällen kann das Landesprüfungsamt weitere Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

2.

Für die Anfertigung der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit stehen dem Kandidaten drei Monate nach Bekanntgabe des Themas zur Verfügung; im Falle der Anfertigung einer experimentellen wissenschaftlichen Prüfungsarbeit beginnt die Frist erst nach Abschluß der experimentellen Phase, deren Dauer sechs Monate nicht überschreiten darf. Die experimentelle Phase kann bei der Meldung zur Prüfung bereits abgeschlossen sein. Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ist innerhalb dieser Frist bei dem Landesprüfungsamt einzureichen. Die Frist wird durch Aufgabe der Arbeit bei einem Postamt gewahrt.

3.

Eine Verlängerung der in Nummer 2 genannten Fristen ist nur in nachgewiesenen Krankheitsfällen oder bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes zulässig. Das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses oder andere Nachweise verlangen. Die Entscheidung über ein Verlängerungsgesuch, das von dem Kandidaten vor Ablauf der Frist einzureichen ist, trifft das Landesprüfungsamt im Benehmen mit dem Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema vereinbart hat (Absatz 3 Satz 1).

4.

Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ist gebunden und in Maschinenschrift mit einer Kopie oder Durchschrift vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht sowie mit einem genauen Verzeichnis sämtlicher benutzter Quellen und Hilfsmittel zu versehen.

5.

Am Schluß der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit versichert der Kandidat, daß er sie selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Die Stellen der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit, die anderen Werken entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden; entsprechendes gilt auch für die Anfertigung von Zeichnungen.

(5) Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit wird von dem Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema vereinbart hat (Absatz 3 Satz 1), und einem Prüfer, den das Landesprüfungsamt beauftragt, beurteilt. Sie erstatten jeweils ein Gutachten. Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitbewertet. Das Ergebnis wird in einer der in § 19 genannten Noten ausgedrückt. Kommt zwischen den beiden Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, entscheidet das Landesprüfungsamt auf der Grundlage der vorgelegten Gutachten.

(6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die wissenschaftliche Prüfungsarbeit schlechter als "ausreichend" bewertet ist.

(7) Wird die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ohne ausreichende Begründung nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(8) Als Ersatz für die wissenschaftliche Prüfungsarbeit kann auf Antrag des Kandidaten eine von einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Kunst- oder Musikhochschule angenommene Dissertation, eine Diplomprüfungsarbeit, eine Magisterarbeit, eine mindestens mit "ausreichend" beurteilte Hausarbeit aus der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder eine andere schriftliche wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern sie nicht älter als fünf Jahre ist. Voraussetzung ist weiter, daß die Abhandlung nach ihrem Gegenstand und ihrer Methode als wissenschaftliche Prüfungsarbeit für das Lehramt an Realschulen angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit den zu Prüfern berufenen Fachvertretern; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.

(9) Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit darf unter Einschluß der Wiederholungsprüfungen - insgesamt nur zweimal angefertigt werden. Im Falle des § 10 Abs. 10 darf sie bis zu dreimal angefertigt werden, wenn der Kandidat die Zulassungsvoraussetzungen nicht rechtzeitig nachweisen kann und die Prüfungsarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde.