§ 11
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen wissenschaftliche Prüfungsarbeit (§ 12), schriftliche Prüfung (§ 16) und mündliche Prüfung (§ 17). Die Prüfung in den Bildungswissenschaften nach Absatz 6 ist erster Prüfungsteil. Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ist zweiter Prüfungsteil.
(2) In dem Prüfungsfach Musik wird darüber hinaus eine künstlerisch-praktische Prüfung (§ 15) als weiterer Prüfungsteil abgelegt.
(3) Die Prüfung im Prüfungsfach Bildende Kunst besteht aus den Prüfungsteilen künstlerische Prüfungsarbeit (§ 13), künstlerisch-praktische Prüfung (§ 14) und mündliche Prüfung (§ 17). Die Prüfung in den Bildungswissenschaften nach Absatz 6 ist erster Prüfungsteil. Die künstlerische Prüfungsarbeit ist zweiter Prüfungsteil.
(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung in den Fällen des § 2 Abs. 4 nur aus den für das Fach vorgeschriebenen Prüfungsteilen. Wird die wissenschaftliche oder die künstlerische Prüfungsarbeit in diesem Fach angefertigt, so gelten die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung.
(5) Sofern ein Fach nach § 2 Abs. 1 nicht an der Technischen Universität Kaiserslautern oder der Universität Trier studiert werden kann, wird aufgrund der Rahmenvereinbarung zwischen den Universitäten Kaiserslautern, Koblenz-Landau, Trier und des Saarlandes vom 16. Juli 1999 die Prüfung in diesem Fach, die nach einem Studium an der Universität des Saarlandes nach der dort geltenden Prüfungsordnung für das Lehramt an Realschulen abgelegt wurde, anerkannt. Dies gilt auch für die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfungsarbeit in diesem Fach.
(6) In den Bildungswissenschaften wird nach dem letzten der drei Module in unmittelbarem Anschluss eine mündliche Prüfung (§ 17) studienbegleitend abgelegt. Für die Zulassung zur Prüfung müssen die Voraussetzungen nach der Anlage Teil A Abschnitt I erfüllt sein.
(7) Die Prüfung findet in allen Fächern des Kandidaten in einem zeitlich einheitlichen Rahmen statt. Die Prüfungsdauer soll den Zeitraum von achteinhalb Monaten nicht übersteigen.
(8) Macht ein Kandidat glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Kandidaten gestattet, Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.
(9) Prüfungsleistungen können nur erbracht werden, wenn die Kandidaten in dem Studiengang für das Lehramt an Realschulen eingeschrieben sind.