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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:RSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:31.03.1982
Gültig ab:01.10.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-13
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Vom 31. März 1982*

§ 1

Zweck der Prüfung

In der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen wird die wissenschaftliche, in den Prüfungsfächern Bildende Kunst und Musik auch die künstlerische Befähigung des Kandidaten zur Erteilung von Unterricht in seinen Prüfungsfächern an Realschulen ermittelt. Die wissenschaftliche Befähigung umfasst auch die Fachdidaktik der Prüfungsfächer und die Bildungswissenschaften.