§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Abs. 2 das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 2.
entgegen § 2 Abs. 2 den getroffenen Anordnungen nicht entspricht oder trotz Untersagung eine Verbrennung vornimmt,
- 3.
entgegen § 2 Abs. 3 die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhält, in der Zeit zwischen 18 und 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen pflanzliche Abfälle verbrennt oder nicht pflanzliche Abfälle mitverbrennt,
- 4.
entgegen § 2 Abs. 4 Pflanzen und Pflanzenteile nicht in Haufen oder Schwaden zusammenfasst oder zwischen den Haufen oder Schwaden sowie zur Sicherung benachbarter Kulturen keine Bodenbearbeitungsstreifen anlegt,
- 5.
entgegen § 2 Abs. 5 den Verbrennungsvorgang nicht so steuert, dass kein Gefahr bringender Funkenflug und keine Verkehrsbehinderung oder sonstige erhebliche Belästigung durch Rauchentwicklung entstehen,
- 6.
entgegen § 2 Abs. 6 die Verbrennungsstelle verlässt, bevor Feuer und Glut erloschen sind, oder Verbrennungsrückstände nicht unverzüglich in den Boden einarbeitet,
- 7.
entgegen § 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 bis 6 forstliche Abfälle verbrennt,
- 8.
entgegen § 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 bis 6 Rebabfälle oder pflanzliche Abfälle, die bei der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern sowie bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung anfallen, verbrennt.