Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Suche

Erweiterte Suche Tipps und Tricks zur Suche

Alle Dokumente

Suchmaske und Trefferliste maximieren
 

1 Treffer
Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken Ansicht maximierenDokumentansicht maximieren
Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
Amtliche Abkürzung:LPersVG
Fassung vom:24.11.2000
Textnachweis ab:01.10.2001
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:2035-1
Landespersonalvertretungsgesetz
(LPersVG)
in der Fassung vom 24. November 2000*
§ 45
Beitragsverbot

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

*)
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 80 S. 29).