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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
Amtliche Abkürzung:MG
Fassung vom:22.12.1982
Gültig ab:03.08.2005
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:210-20
Meldegesetz
(MG)
Vom 22. Dezember 1982

§ 36

Bußgeldbestimmungen

(1) Ordnungswidrig handelt eine Person, die vorsätzlich oder fahrlässig

1.

sich für eine Wohnung anmeldet, die sie nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, in der sie weiterhin wohnt,

2.

entgegen § 13, § 22 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 26 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 ihrer Meldepflicht oder entgegen § 16 Abs. 5 der Mitteilungspflicht nicht nachkommt,

3.

als Leiterin oder Leiter einer Beherbergungsstätte oder einer Einrichtung nach § 26 Abs. 3 oder als Beauftragte oder Beauftragter entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 die besonderen Meldescheine nicht bereithält oder nicht auf ihre Ausfüllung hinwirkt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 die Meldescheine nicht aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 die Meldescheine nicht den dort genannten Behörden vorlegt oder aushändigt oder

4.

als Leiterin oder Leiter einer Einrichtung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 oder als Beauftragte oder Beauftragter entgegen § 28 Abs. 3 kein Verzeichnis über die aufgenommenen Personen führt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch eine Person, die

1.

unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder eine andere Person oder Stelle die Erteilung einer Auskunft nach § 34 Abs. 5 oder 6 zu erwirken,

2.

vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 7 oder § 35 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 eine Auskunft für einen anderen Zweck verwendet,

3.

entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 die übermittelten Daten nicht innerhalb eines Monats nach der Wahl löscht oder vernichtet oder

4.

entgegen § 35 Abs. 4 Satz 4 Daten für andere Zwecke als die Herausgabe von Adressbüchern verwendet.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, solche nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Meldebehörde.