§ 36
Bußgeldbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt eine Person, die vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
sich für eine Wohnung anmeldet, die sie nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, in der sie weiterhin wohnt,
- 2.
entgegen § 13, § 22 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 26 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 ihrer Meldepflicht oder entgegen § 16 Abs. 5 der Mitteilungspflicht nicht nachkommt,
- 3.
als Leiterin oder Leiter einer Beherbergungsstätte oder einer Einrichtung nach § 26 Abs. 3 oder als Beauftragte oder Beauftragter entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 die besonderen Meldescheine nicht bereithält oder nicht auf ihre Ausfüllung hinwirkt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 die Meldescheine nicht aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 die Meldescheine nicht den dort genannten Behörden vorlegt oder aushändigt oder
- 4.
als Leiterin oder Leiter einer Einrichtung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 oder als Beauftragte oder Beauftragter entgegen § 28 Abs. 3 kein Verzeichnis über die aufgenommenen Personen führt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch eine Person, die
- 1.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder eine andere Person oder Stelle die Erteilung einer Auskunft nach § 34 Abs. 5 oder 6 zu erwirken,
- 2.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 7 oder § 35 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 eine Auskunft für einen anderen Zweck verwendet,
- 3.
entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 die übermittelten Daten nicht innerhalb eines Monats nach der Wahl löscht oder vernichtet oder
- 4.
entgegen § 35 Abs. 4 Satz 4 Daten für andere Zwecke als die Herausgabe von Adressbüchern verwendet.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, solche nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Meldebehörde.