§ 17
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht,
Meldebestätigung
(1) Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten. Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige Person persönlich bei der Meldebehörde erscheint und einen Ausdruck der Daten erhält, die von ihr bei der An- oder Abmeldung erhoben werden. Die meldepflichtige Person hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr erhobenen Daten durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Die meldepflichtige Person kann sich vertreten lassen.
(2) Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, kann sich die Einwohnerin oder der Einwohner durch die Übermittlung der angeforderten Angaben anmelden. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Zur Erfüllung der Meldepflicht kann die meldepflichtige Person auch die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der Meldebehörde des letzten Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 gespeicherten Daten anzufordern und der meldepflichtigen Person diese Daten als Ausdruck oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein); § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben der Zuzugsmeldebehörde zuzuleiten; soweit die Erfüllung der Meldepflicht über das Internet erfolgt, gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, einen vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen.
(4) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt die meldepflichtige Person Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 anzufordern. § 4 Abs. 2
der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689) findet entsprechende Anwendung. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten nach den für sie geltenden melderechtlichen Bestimmungen unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde.
(5) Im Falle eines Wohnungswechsels innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz übernimmt die Zuzugsmeldebehörde den vorausgefüllten Meldeschein aus dem landeseinheitlichen Verfahren für das Meldewesen gemäß § 37 Abs. 1 und stellt ihn der meldepflichtigen Person in geeigneter Weise als Ausdruck oder in elektronischer Form zur Verfügung. Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend.
(6) Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wobei es genügt, wenn eine der meldepflichtigen Personen den Meldeschein unterschreibt; soweit die Erfüllung der Meldepflicht über das Internet erfolgt, gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung, wenn diese Person versichert, zum Empfang der Daten der übrigen meldepflichtigen Personen berechtigt zu sein; sie ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202 a
des Strafgesetzbuchs strafbewehrt ist.
(7) Die Meldebehörde hat der meldepflichtigen Person eine unentgeltliche schriftliche oder elektronische Meldebestätigung (amtliche Meldebestätigung) zu erteilen.
(8) Das für das Melderecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Muster des Meldescheins nach Absatz 1 Satz 1 und des vorausgefüllten Meldescheins nach den Absätzen 3 bis 5 sowie zur amtlichen Meldebestätigung nach Absatz 7 zu bestimmen. Die amtliche Meldebestätigung darf nicht mehr als folgende personenbezogene Daten enthalten:
- 1.
Familiennamen,
- 2.
Vornamen,
- 3.
Doktorgrad,
- 4.
Tag des Ein- oder Auszugs,
- 5.
Anschrift.