Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Suche

Erweiterte Suche Tipps und Tricks zur Suche

Alle Dokumente

Suchmaske und Trefferliste maximieren
 

1 Treffer

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken Ansicht maximierenDokumentansicht maximieren
Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
Amtliche Abkürzung:MG
Fassung vom:22.12.1982
Gültig ab:03.08.2005
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:210-20
Meldegesetz
(MG)
Vom 22. Dezember 1982

§ 16

Mehrere Wohnungen

(1) Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen ihre oder seine Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung einer Einwohnerin oder eines Einwohners. Hauptwohnung einer verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie; Hauptwohnung einer eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Lebenspartner. Hauptwohnung einer minderjährigen Einwohnerin oder eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten, die von der minderjährigen Einwohnerin oder dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag einer Einwohnerin oder eines Einwohners, die oder der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ihre oder seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin oder des Einwohners liegt.

(3) Kann der Wohnungsstatus einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person nach Absatz 2 Satz 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die von ihr vorwiegend benutzte Wohnung Hauptwohnung.

(4) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung der Einwohnerin oder des Einwohners.

(5) Die Einwohnerin oder der Einwohner hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche Wohnung die Hauptwohnung ist. Bei jeder An- oder Abmeldung sind außerdem Angaben über weitere Wohnungen zu machen. Eine Änderung der Hauptwohnung ist von der Einwohnerin oder dem Einwohner der für die neue Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.