§ 10
Schwerbehindertenermäßigung
(1) Für vollbeschäftigte schwerbehinderte Lehrkräfte, die, berechnet ohne Schwerbehindertenermäßigung, mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, wird die Unterrichtsverpflichtung bei einem Grad der Behinderung
1. | ab 50 | um 2 Wochenstunden, |
2. | ab 70 | um 3 Wochenstunden, |
3. | ab 90 | um 4 Wochenstunden |
ermäßigt. Die gleiche Ermäßigung erhalten Lehrkräfte, die Altersteilzeit nach dem Blockmodell oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 6 a[1] in Anspruch nehmen, während einer Vollbeschäftigung in der Ansparphase sowie vollbeschäftigte schwerbehinderte Schulleiterinnen oder Schulleiter und deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter sowie Fachleiterinnen oder Fachleiter, wenn ihr Unterrichtseinsatz dauerhaft allein wegen ihrer funktionsbezogenen Tätigkeit weniger als die Hälfte des Regelstundenmaßes beträgt. In besonderen Fällen kann auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft die Schulbehörde eine zusätzliche Ermäßigung bei einem Grad der Behinderung
1. | ab 50 | um 1 Wochenstunde, |
2. | ab 70 | um bis zu 2 Wochenstunden, |
3. | ab 90 | um bis zu 3 Wochenstunden |
gewähren. Vor der Entscheidung über eine notwendige zusätzliche Ermäßigung ist ein amtsärztliches Zeugnis einzuholen.
(2) Für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Lehrkräfte, die, berechnet ohne Schwerbehindertenermäßigung, mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, wird die Unterrichtsverpflichtung bei einem Grad der Behinderung
1. | ab 50 | um 1 Wochenstunde, |
2. | ab 90 | um 2 Wochenstunden |
ermäßigt. Ist das Regelstundenmaß durch die Teilzeitbeschäftigung nicht um mehr Unterrichtsstunden herabgesetzt als in Absatz 1 Satz 1 vorgesehen, richtet sich die Ermäßigung nach Absatz 1 Satz 1. In besonderen Fällen kann auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft die Schulbehörde eine zusätzliche Ermäßigung bei einem Grad der Behinderung
1. | ab 50 | um 1 Wochenstunde, |
2. | ab 90 | um bis zu 2 Wochenstunden |
gewähren. Vor der Entscheidung über eine notwendige zusätzliche Ermäßigung ist ein amtsärztliches Zeugnis einzuholen.
(3) Der Grad der Behinderung ist durch einen Schwerbehindertenausweis nachzuweisen. Die Schwerbehindertenermäßigung wird ab dem Zeitpunkt des Nachweises gewährt.
Fußnoten