§ 9
Fremdenverkehrsgemeinde
(1) Die staatliche Anerkennung mit der Artbezeichnung Fremdenverkehrsgemeinde setzt vor aus:
- 1.
für die Gäste geeignete verschiedenartige Fremdenverkehrseinrichtungen, wie Wanderwege, Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen und
- 2.
eine im Verhältnis zur Einwohnerzahl beachtliche Beherbergungskapazität oder eine sich aus der vorhandenen Beherbergungskapazität und einem überörtlichen Ausflugsverkehr insgesamt ergebende erhebliche Bedeutung des Fremdenverkehrs.
(2) Die Gemeinde soll einen touristisch ansprechenden Gesamteindruck vermitteln.