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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:KurortG RP
Fassung vom:21.12.1978
Textnachweis ab:01.10.2001
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:2128-10
Landesgesetz
über die Anerkennung von Kurorten, Erholungsorten und
Fremdenverkehrsgemeinden
(Kurortegesetz)
Vom 21. Dezember 1978*

§ 9

Fremdenverkehrsgemeinde

(1) Die staatliche Anerkennung mit der Artbezeichnung Fremdenverkehrsgemeinde setzt vor aus:

1.

für die Gäste geeignete verschiedenartige Fremdenverkehrseinrichtungen, wie Wanderwege, Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen und

2.

eine im Verhältnis zur Einwohnerzahl beachtliche Beherbergungskapazität oder eine sich aus der vorhandenen Beherbergungskapazität und einem überörtlichen Ausflugsverkehr insgesamt ergebende erhebliche Bedeutung des Fremdenverkehrs.

(2) Die Gemeinde soll einen touristisch ansprechenden Gesamteindruck vermitteln.