§ 8
Erholungsort
Die staatliche Anerkennung mit der Artbezeichnung Erholungsort setzt voraus:
- 1.
eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch günstige Lage,
- 2.
für die Ferienerholung geeignete verschiedenartige Einrichtungen und einen entsprechenden Ortscharakter und
- 3.
eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste von in der Regel mindestens fünf Tagen.