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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:KurortG RP
Fassung vom:21.12.1978
Textnachweis ab:01.10.2001
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:2128-10
Landesgesetz
über die Anerkennung von Kurorten, Erholungsorten und
Fremdenverkehrsgemeinden
(Kurortegesetz)
Vom 21. Dezember 1978*

§ 8

Erholungsort

Die staatliche Anerkennung mit der Artbezeichnung Erholungsort setzt voraus:

1.

eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch günstige Lage,

2.

für die Ferienerholung geeignete verschiedenartige Einrichtungen und einen entsprechenden Ortscharakter und

3.

eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste von in der Regel mindestens fünf Tagen.