§ 7
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb setzt voraus:
- 1.
eine Heilquelle, die nach § 44
des Landeswassergesetzes staatlich anerkannt ist,
- 2.
ein gesundheitsförderndes Klima,
- 3.
leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung des Heilwassers mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung und
- 4.
einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter im Gebiet der Kureinrichtungen, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muß.