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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:KurortG RP
Fassung vom:21.12.1978
Textnachweis ab:01.10.2001
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:2128-10
Landesgesetz
über die Anerkennung von Kurorten, Erholungsorten und
Fremdenverkehrsgemeinden
(Kurortegesetz)
Vom 21. Dezember 1978*

§ 7

Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb

Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb setzt voraus:

1.

eine Heilquelle, die nach § 44 des Landeswassergesetzes staatlich anerkannt ist,

2.

ein gesundheitsförderndes Klima,

3.

leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung des Heilwassers mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung und

4.

einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter im Gebiet der Kureinrichtungen, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muß.