§ 6
Luftkurort
Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Luftkurort setzt voraus:
- 1.
ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima und eine landschaftlich bevorzugte Lage,
- 2.
Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind,
- 3.
leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und
- 4.
einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muß.