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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:KurortG RP
Fassung vom:21.12.1978
Textnachweis ab:01.10.2001
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:2128-10
Landesgesetz
über die Anerkennung von Kurorten, Erholungsorten und
Fremdenverkehrsgemeinden
(Kurortegesetz)
Vom 21. Dezember 1978*

§ 6

Luftkurort

Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Luftkurort setzt voraus:

1.

ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima und eine landschaftlich bevorzugte Lage,

2.

Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind,

3.

leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und

4.

einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muß.